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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

  • § 32 Wahlvorstand
  • § 33 Wählerliste
  • § 34 Wählbarkeitsliste
  • § 35 Bekanntmachung
  • § 36 Einsprüche gegen die Wählerliste oder die Wählbarkeitsliste
  • § 37 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
  • § 38 Wahlausschreiben
  • § 39 Wahlvorschläge
  • § 40 Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
  • § 41 Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerber
  • § 42 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
  • § 43 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
  • § 44 Ungültige Wahlvorschläge
  • § 45 Nichteinreichung von Wahlvorschlägen
  • § 46 Briefwahl
  • § 47 Vorbereitung der Stimmabgabe
  • § 48 Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
  • § 49 Frist für die Stimmabgabe
  • § 50 Stimmabgabe
  • § 51 Behandlung der Wahlbriefe durch den Wahlvorstand
  • § 52 Öffentliche Stimmauszählung
  • § 53 Feststellung des Wahlergebnisses
  • § 54 Wahlniederschrift
  • § 55 Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten
  • § 56 Aufbewahrung der Wahlakten
Wahlordnung Seeschifffahrt
(Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes - WOS)

§ 46 Briefwahl

Die Mitglieder des Seebetriebsrats werden durch Briefwahl gewählt.

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