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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

  • § 32 Wahlvorstand
  • § 33 Wählerliste
  • § 34 Wählbarkeitsliste
  • § 35 Bekanntmachung
  • § 36 Einsprüche gegen die Wählerliste oder die Wählbarkeitsliste
  • § 37 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
  • § 38 Wahlausschreiben
  • § 39 Wahlvorschläge
  • § 40 Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
  • § 41 Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerber
  • § 42 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
  • § 43 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
  • § 44 Ungültige Wahlvorschläge
  • § 45 Nichteinreichung von Wahlvorschlägen
  • § 46 Briefwahl
  • § 47 Vorbereitung der Stimmabgabe
  • § 48 Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
  • § 49 Frist für die Stimmabgabe
  • § 50 Stimmabgabe
  • § 51 Behandlung der Wahlbriefe durch den Wahlvorstand
  • § 52 Öffentliche Stimmauszählung
  • § 53 Feststellung des Wahlergebnisses
  • § 54 Wahlniederschrift
  • § 55 Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten
  • § 56 Aufbewahrung der Wahlakten
Wahlordnung Seeschifffahrt
(Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes - WOS)

§ 45 Nichteinreichung von Wahlvorschlägen

Wird vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.

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