(1) Prüfungsgebiete sind

    1. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,

    2. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

    3. Wirtschaftsrecht und

    4. Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:

    1. Rechnungslegung

      a) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

      b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

      c) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,

      d) Rechnungslegung in besonderen Fällen,

      e) Jahresabschlussanalyse;

    2. Prüfung

      a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,

      b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,

      c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;

    3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;

    4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;

    5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.

(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:

    1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre

      a) Kosten- und Leistungsrechnung,

      b) Planungs- und Kontrollinstrumente,

      c) Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,

      d) Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,

    einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;

    2. Volkswirtschaftslehre

      a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,

      b) Grundzüge der Finanzwissenschaft;

die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

    1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;

    2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;

    3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;

    4. Umwandlungsrecht;

    5. Grundzüge des Insolvenzrechts;

    6. Grundzüge des Europarechts.

(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:

    1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;

    2. Recht der Steuerarten, insbesondere

      a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

      b) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,

      c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,

      d) Umwandlungssteuerrecht;

    3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.