(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; nicht bestandene Prüfungsversuche einer bis zum 31. Dezember 2009 abgelegten verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung vom 27. Dezember 2004 bleiben unberücksichtigt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.