(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

    1. die Besetzung der Prüfungskommission;

    2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung;

    3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung;

    4. die Prüfungsgesamtnote;

    5. die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.