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2. - Leistungsrecht

  • § 11 Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen
  • § 12 Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten
  • § 12a Anrechnung von Kindererziehungszeiten
  • § 13 Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
  • § 14 Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
  • § 15 Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte
  • § 16 Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag
  • § 17 Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn
  • § 17a Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts
  • § 17b Ausnahmen von der Anwendung des alten Rechts
  • § 17c Rentenbeginn in Sonderfällen
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)

§ 17c Rentenbeginn in Sonderfällen

Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.

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