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2. - Leistungsrecht

  • § 11 Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen
  • § 12 Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten
  • § 12a Anrechnung von Kindererziehungszeiten
  • § 13 Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
  • § 14 Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
  • § 15 Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte
  • § 16 Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag
  • § 17 Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn
  • § 17a Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts
  • § 17b Ausnahmen von der Anwendung des alten Rechts
  • § 17c Rentenbeginn in Sonderfällen
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)

§ 16 Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag

Für Verfolgungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage ermittelt, wenn der Verfolgte zuletzt eine Beschäftigung oder Tätigkeit mit den dafür üblichen Beschäftigungsmerkmalen ausgeübt hat.

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