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Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes

  • § 35 Begriff des Verwaltungsaktes
  • § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
  • § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
  • § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
  • § 38 Zusicherung
  • § 39 Begründung des Verwaltungsaktes
  • § 40 Ermessen
  • § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
  • § 42a Genehmigungsfiktion
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 40 Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Relevante Definitionen

  • Zweckverfehlung
  • Abwägungsdefizit
  • Intendiertes Ermessen
  • Ermessensüberschreitung
  • Ermessensfehlgebrauch
  • Ermessensmissbrauch

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