(1) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen (Artikel 1, 6ff. des Vertrages) und zu anderen Schuldtiteln (Artikel 16 des Vertrages) ist sachlich das Landgericht ausschließlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.