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Erster Abschnitt - Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln

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Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (VollstrVtrNLDAG)

§ 6

(1) Ist der Antrag nicht begründet, so lehnt ihn der Vorsitzende durch Beschluß ab. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.

(2) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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