• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen

  • § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  • § 2 Dauer der Berufsausbildungen
  • § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  • § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin
  • § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel
  • § 6 Ausbildungsplan
  • § 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel - VerkEHKflAusbV)

§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de