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Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen

  • § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  • § 2 Dauer der Berufsausbildungen
  • § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  • § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin
  • § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel
  • § 6 Ausbildungsplan
  • § 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel - VerkEHKflAusbV)

§ 2 Dauer der Berufsausbildungen

(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin dauert zwei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel dauert drei Jahre.

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