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Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen

  • § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  • § 2 Dauer der Berufsausbildungen
  • § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  • § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin
  • § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel
  • § 6 Ausbildungsplan
  • § 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel - VerkEHKflAusbV)

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Der Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin sowie der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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