(1) Die Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1 bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden technischen Merkmale der Anlage, die die Gemeinschaft nach Artikel 42 des Verifikationsabkommens an die Organisation übermittelt.

(2) Der Verpflichtete hat während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu gestatten, der zur Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erforderlich ist.