Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:

1. Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;

2. unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;

3. Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;

4. Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;

5. Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.