(1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu gestatten,

    1. die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe e der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,

    2. die Messung von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe c der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,

    3. die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten Instrumente und Ausrüstungen sowie

    4. die Behandlung und Analyse der Proben

zu beobachten.

(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen, damit

    1. die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 entnommenen Proben erhält,

    2. zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden,

    3. die Standardanalyseproben der Organisation analysiert werden,

    4. die für die Organisation bestimmten Proben abgesandt werden,

    5. geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kalibrierung von Instrumenten und anderen Ausrüstungen angewandt werden,

    6. andere Kalibrierungen durchgeführt werden,

    7. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung verwendet werden können,

    8. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung angebracht werden,

    9. Siegel und andere kennzeichnende oder Verfälschungen anzeigende Vorrichtungen der Organisation angebracht werden.