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Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme

  • § 79 Möglichkeit der Verschmelzung
  • § 80 Inhalt des Verschmelzungsvertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft
  • § 81 Gutachten des Prüfungsverbandes
  • § 82 Vorbereitung der Generalversammlung
  • § 83 Durchführung der Generalversammlung
  • § 84 Beschluß der Generalversammlung
  • § 85 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
  • § 86 Anlagen der Anmeldung
  • § 87 Anteilstausch
  • § 88 Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen
  • § 89 Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung
  • § 90 Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
  • § 91 Form und Frist der Ausschlagung
  • § 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste
  • § 93 Auseinandersetzung
  • § 94 Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
  • § 95 Fortdauer der Nachschußpflicht
Umwandlungsgesetz (UmwG)

§ 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste

(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht.

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