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Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme

  • § 79 Möglichkeit der Verschmelzung
  • § 80 Inhalt des Verschmelzungsvertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft
  • § 81 Gutachten des Prüfungsverbandes
  • § 82 Vorbereitung der Generalversammlung
  • § 83 Durchführung der Generalversammlung
  • § 84 Beschluß der Generalversammlung
  • § 85 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
  • § 86 Anlagen der Anmeldung
  • § 87 Anteilstausch
  • § 88 Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen
  • § 89 Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung
  • § 90 Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
  • § 91 Form und Frist der Ausschlagung
  • § 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste
  • § 93 Auseinandersetzung
  • § 94 Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
  • § 95 Fortdauer der Nachschußpflicht
Umwandlungsgesetz (UmwG)

§ 84 Beschluß der Generalversammlung

Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

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