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Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme

  • § 79 Möglichkeit der Verschmelzung
  • § 80 Inhalt des Verschmelzungsvertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft
  • § 81 Gutachten des Prüfungsverbandes
  • § 82 Vorbereitung der Generalversammlung
  • § 83 Durchführung der Generalversammlung
  • § 84 Beschluß der Generalversammlung
  • § 85 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
  • § 86 Anlagen der Anmeldung
  • § 87 Anteilstausch
  • § 88 Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen
  • § 89 Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung
  • § 90 Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
  • § 91 Form und Frist der Ausschlagung
  • § 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste
  • § 93 Auseinandersetzung
  • § 94 Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
  • § 95 Fortdauer der Nachschußpflicht
Umwandlungsgesetz (UmwG)

§ 79 Möglichkeit der Verschmelzung

Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Verschmelzung beschlossen wird.

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