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Abschnitt 2 - Abschlussprüfung

  • § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  • § 8 Inhalt von Teil 1
  • § 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
  • § 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
  • § 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
  • § 12 Inhalt von Teil 2
  • § 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
  • § 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
  • § 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
  • § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  • § 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin - TexModSchneiderAusbV)

§ 8 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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