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Abschnitt 2 - Abschlussprüfung

  • § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  • § 8 Inhalt von Teil 1
  • § 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
  • § 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
  • § 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
  • § 12 Inhalt von Teil 2
  • § 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
  • § 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
  • § 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
  • § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  • § 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin - TexModSchneiderAusbV)

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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