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2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug

  • § 112 Örtliche Zuständigkeit
  • § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  • § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  • § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
  • § 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  • § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
  • § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
  • § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
  • § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
  • § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
  • § 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
  • § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
  • § 124 Verlesen von Protokollen
  • § 125 Entscheidung
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 125 Entscheidung

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen

    1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist;

    2. wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

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