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2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug

  • § 112 Örtliche Zuständigkeit
  • § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  • § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  • § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
  • § 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  • § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
  • § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
  • § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
  • § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
  • § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
  • § 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
  • § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
  • § 124 Verlesen von Protokollen
  • § 125 Entscheidung
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 112 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Steuerberaterkammer, welcher der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im Zeitpunkt der Beantragung der Einleitung des Verfahrens angehört. Die Verlegung der beruflichen Niederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammerbezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit.

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