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2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug

  • § 112 Örtliche Zuständigkeit
  • § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  • § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  • § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
  • § 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  • § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
  • § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
  • § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
  • § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
  • § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
  • § 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
  • § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
  • § 124 Verlesen von Protokollen
  • § 125 Entscheidung
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

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