(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat

    1. seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,

    2. seine persönliche Eignung nach § 7,

    3. seine fachliche Eignung

      a) im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder

      b) im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,

    4. die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und

    5. den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis

nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1

    1. im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und

    2. im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker

nachweisen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.