(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises besitzt, wer

    1. die Seediensttauglichkeit für die zu verrichtende Tätigkeit auf See und für den jeweiligen Dienstzweig durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes nachweist und

    2. auf Grund seines Verhaltens im Verkehr nicht unzuverlässig ist.

(2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berauschender Mittel Wachdienst versehen hat.

(4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen werden,

    1. wer erheblich gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

    2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

    3. wem ein Befähigungszeugnis oder ein Anerkennungsvermerk für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist oder

    4. gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für die Seeschifffahrt ausgesprochen worden ist.

(5) Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass einem Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen, dass er

    1. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Bundesamt zu beantragen hat oder

    2. ein

      a) verkehrspsychologisches Gutachten oder

      b) medizinisch-psychologisches Gutachten

    vorzulegen hat.