Das Bundesamt erteilt ein Befähigungszeugnis und verlängert dieses in seiner Gültigkeitsdauer mit den sich aus § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, dieser Verordnung und den sich aus den Regeln der Anlage zum STCW-Übereinkommen ergebenden Einschränkungen, soweit zutreffend, hinsichtlich der Schiffsgröße, der Antriebsleistung, des Fahrtgebietes oder der technischen Ausrüstung.