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Fünfter Abschnitt - Das Binnenschiffsregister
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 36
Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des
§ 29
entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.