(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2; 2. in Spalte 2: a) der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer; b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;
5. in Spalte 5:
a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
b) der Verzicht auf das Eigentum;
c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.