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Fünfter Abschnitt - Das Binnenschiffsregister
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 32
Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist.
§ 25 Abs. 2
gilt entsprechend.