Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in

2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in

3. die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte

    a) in Verfahren nach der Zivilprozessordnung,

    b) in Festsetzungsverfahren,

    c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,

    d) in Verfahren vor dem Patentgericht,

    e) auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,

    f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe,

    g) auf dem Gebiet der Familiensachen,

    h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

4. die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte

    a) im internationalen Rechtsverkehr,

    b) (weggefallen)

    c) der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln.