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Untertitel 3 - Güterrechtsregister
§ 1558 Zuständiges Registergericht
§ 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 1560 Antrag auf Eintragung
§ 1561 Antragserfordernisse
§ 1562 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1563 Registereinsicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1563 Registereinsicht
Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet.
Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.