(1) Jede Vermehrungsfläche ist mindestens zweimal vor der Ernte des Pflanzgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.

(2) Die Feldbesichtigungen werden nur durchgeführt, wenn der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass diese einen Befall mit Kartoffelnematoden auf der Vermehrungsfläche nicht festgestellt hat. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein; sie kann jedoch bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der Antragsteller oder Vermehrer der Anerkennungsstelle schriftlich erklärt, dass seit der Entnahme der Bodenprobe, auf Grund derer die Bescheinigung ausgestellt worden war, bis zur Bepflanzung der Vermehrungsfläche keine Kartoffeln oder Tomaten angepflanzt oder gelagert worden waren. Hat die zuständige Behörde den Anbau einer gegen einen bestimmten Pathotyp des Kartoffelnematoden resistenten Kartoffelsorte auf der Vermehrungsfläche gestattet, so kann die Anerkennungsstelle die Durchführung der Feldbesichtigungen ohne Vorlage der Bescheinigung gestatten.

(3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, dass Knollen oder Kraut herausgereinigter viruskranker Pflanzen liegenbleibt, wenn sie durch Anordnung geeigneter Maßnahmen sichergestellt hat, dass das Liegenbleiben nicht zu einer Beeinträchtigung des Pflanzgutwertes führt.

(4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.