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Abschnitt 2 - Anerkennung von Pflanzgut

  • § 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
  • § 4 Anerkennungsstelle
  • § 5 Antrag
  • § 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
  • § 7
  • § 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
  • § 9 Feldbestandsprüfung
  • § 10 Mängel des Feldbestandes
  • § 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
  • § 12 Wiederholungsbesichtigung
  • § 13 Beschaffenheitsprüfung
  • § 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
  • § 15 Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
  • § 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
  • § 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
  • § 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
  • § 19 Bescheid
  • § 20 Nachprüfung
  • § 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
  • § 22 Rücknahme der Anerkennung
Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV 1986)

§ 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit wird dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind, auch demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich mitgeteilt.

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