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Abschnitt 2 - Anerkennung von Pflanzgut
§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
§ 4 Anerkennungsstelle
§ 5 Antrag
§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
§ 7
§ 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
§ 9 Feldbestandsprüfung
§ 10 Mängel des Feldbestandes
§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
§ 12 Wiederholungsbesichtigung
§ 13 Beschaffenheitsprüfung
§ 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 15 Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
§ 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
§ 19 Bescheid
§ 20 Nachprüfung
§ 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 22 Rücknahme der Anerkennung
Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV 1986)
§ 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.
Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.