(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.

(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

(4) Die Registerbehörde verwendet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.