Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, sofern ihnen waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verbote erteilt wurden,

2. Waffen:

    a) erlaubnispflichtige Schusswaffen, ausgenommen diejenigen Waffen, deren Erwerb und Besitz gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1 des Waffengesetzes erlaubnisfrei sind,

    b) wesentliche Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes,

    c) verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes, für die auf Grund einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes der Umgang zugelassen wurde, sowie

    d) Kriegsschusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.1 des Waffengesetzes sowie nach den Nummern 34 und 35 der Anlage Teil B zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert worden ist,

3. waffenrechtliche Erlaubnisse: die Erlaubnis des Umgangs mit Waffen nach § 10 Absatz 1, 4 und 5, § 21 Absatz 1 Satz 1, den §§ 21a, 26 Absatz 1 Satz 1, die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen nach den §§ 29 bis 31, zur Mitnahme von Waffen nach § 32 Absatz 1 und 6, die Ausnahme von Verboten nach § 40 Absatz 4 und § 42 Absatz 2 sowie besondere Berechtigungen nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes,

4. Waffenbehörden: