(1) Über die erteilten Stimmscheine führt die Gemeindebehörde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die beiden Fälle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Form geführt werden, daß in einem Stimmscheinblock Durchschriften der erteilten Stimmscheine zurückbehalten werden.

(2) Werden nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Vorschriften des Absatzes 1 zu führen.

(3) Die Gemeindebehörde übersendet, sofern sie nicht selbst für die Durchführung der Briefabstimmung zuständig ist, dem Kreisabstimmungsleiter das allgemeine Stimmscheinverzeichnis sofort nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses auf schnellstem Wege und eine Abschrift des besonderen Stimmscheinverzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am Abstimmungstag vormittags bei der Verwaltungsbehörde des Kreises eingeht. Hat die Gemeindebehörde noch Stimmscheine nach § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 erteilt, so teilt sie die Namen der Stimmberechtigten am Abstimmungstag unverzüglich, spätestens bis 15.00 Uhr, fernmündlich der Verwaltungsbehörde des Kreises mit, die die Namen der Stimmberechtigten in den Verzeichnissen nachtragen läßt. Ist eine Gemeinde nach § 6 Nr. 1 mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden, sind die Verzeichnisse entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeinde zuzuleiten; Satz 2 gilt entsprechend.