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Abschnitt 3 - Ausbildungsordnung

  • § 18 Aufbau der Ausbildung
  • § 19 Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan
  • § 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende
  • § 21 Ausbildungsakte
  • § 22 Leistungstests
  • § 23 Klausuren
  • § 24 Prüfende
  • § 25 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
  • § 26 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
  • § 27 Leistungstests während des Einführungslehrgangs
  • § 28 Leistungstests während des Abschlusslehrgangs
  • § 29 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs
  • § 30 Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung
  • § 31 Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

§ 28 Leistungstests während des Abschlusslehrgangs

(1) Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

    1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

    2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,

    3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und

    4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

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