Bei der Anwendung der §§ 12, 15, 16, 18 Abs. 1 und des § 22 sind Zahlungen in Franken mit dem aus der Anlage ersichtlichen, am Tage der jeweiligen Zahlung geltenden Umrechnungssatz in Deutsche Mark umzurechnen. Bei Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 13 auf die Hauptentschädigung sind Zahlungen in Franken im Verhältnis von 0,8507 Deutsche Mark für 100 Franken umzurechnen.