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Erster Titel - Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen

  • § 11 Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung
  • § 12 Anrechnung saarländischer Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung
  • § 13 Verhältnis von saarländischen Aufbaudarlehen zur Hauptentschädigung
  • § 14 Berücksichtigung von Einkünften bei der Kriegsschadenrente
  • § 15 Verhältnis der saarländischen Unterhaltshilfe zur Hauptentschädigung
  • § 16 Erstattung saarländischer Unterhaltshilfe
  • § 17 Verhältnis der Kriegsschadenrente zu saarländischen Aufbaudarlehen
  • § 18 Hausratentschädigung
  • § 19 Ausgleichsämter
  • § 20 Sondervorschriften für die Verwendung von Mitteln
  • § 21 Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
  • § 22 Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
  • § 23 Ausschließung von Ausgleichsleistungen
  • § 24 Umrechnung von Franken in Deutsche Mark
  • § 25 Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach dem Währungsausgleichsgesetz
  • § 26
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar)

§ 21 Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzuwenden, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.

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