(1) Die Vorschriften

    1. des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446),

    2. des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534),

    3. des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546)

jeweils in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze gelten, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, auch im Saarland. Das Altsparergesetz in der Fassung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 169) gilt im Saarland nach Maßgabe des § 26.

(2) Soweit Vorschriften des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gesetze auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes bezogen sind, umfaßt diese Bezugnahme auch das Saarland.

(3) Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Ausgleichsabgaben gelten im Saarland nur nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiet der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 339); § 106 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes, wonach in den dort bezeichneten Fällen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes auch das Saarland umfassen, bleibt unberührt.