(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet

    1. das Gesetz über die Gewährung einer Unterhaltshilfe an Vermögensgeschädigte (Unterhaltshilfe-Gesetz) vom 19. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 885) und das Gesetz über die Gewährung einer Unterhaltshilfe an Vermögensgeschädigte (Unterhaltshilfe-Gesetz) vom 18. Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 666) als saarländisches Unterhaltshilfe-Gesetz,

    2. der französische Franken als Franken.

(2) Umstellungsvorschriften im Sinne des § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind die Vorschriften über die Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark.

(3) Soweit in den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes auf das jeweils anzuwendende Wohnungsbaugesetz oder auf das Zweite Wohnungsbaugesetz Bezug genommen ist, gilt für die Anwendung im Saarland an deren Stelle das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) in der Fassung des § 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785).