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Kapitel 1 - Laufbahn und Ausbildung

  • § 1 Laufbahnämter
  • § 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
  • § 3 Einstellungsbehörde
  • § 4 Einstellungsvoraussetzungen
  • § 5 Ausschreibung, Bewerbung
  • § 6 Auswahlverfahren
  • § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  • § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
  • § 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
  • § 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
  • § 11 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
  • § 12 Grundsätze der Fachstudien
  • § 13 Grundstudium
  • § 14 Hauptstudium
  • § 15 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
  • § 16 Praktika
  • § 17 Durchführung der Praktika
  • § 18 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
  • § 19 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
  • § 20 Leistungsnachweise während der Fachstudien
  • § 21 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV 2004)

§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Konsulatssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Konsulatssekretäranwärtern ernannt. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.

(2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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