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Kapitel 1 - Laufbahn und Ausbildung

  • § 1 Laufbahnämter
  • § 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
  • § 3 Einstellungsbehörde
  • § 4 Einstellungsvoraussetzungen
  • § 5 Ausschreibung, Bewerbung
  • § 6 Auswahlverfahren
  • § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  • § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
  • § 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
  • § 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
  • § 11 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
  • § 12 Grundsätze der Fachstudien
  • § 13 Grundstudium
  • § 14 Hauptstudium
  • § 15 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
  • § 16 Praktika
  • § 17 Durchführung der Praktika
  • § 18 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
  • § 19 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
  • § 20 Leistungsnachweise während der Fachstudien
  • § 21 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV 2004)

§ 15 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten

Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten sind die Ausbildungsrichtlinien des Auswärtigen Amts zu berücksichtigen.

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