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Kapitel 1 - Laufbahn und Ausbildung

  • § 1 Laufbahnämter
  • § 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
  • § 3 Einstellungsbehörde
  • § 4 Einstellungsvoraussetzungen
  • § 5 Ausschreibung, Bewerbung
  • § 6 Auswahlverfahren
  • § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  • § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
  • § 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
  • § 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
  • § 11 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
  • § 12 Grundsätze der Fachstudien
  • § 13 Grundstudium
  • § 14 Hauptstudium
  • § 15 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
  • § 16 Praktika
  • § 17 Durchführung der Praktika
  • § 18 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
  • § 19 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
  • § 20 Leistungsnachweise während der Fachstudien
  • § 21 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV 2004)

§ 3 Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Aufstiegsausbildung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

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