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Kapitel 1 - Laufbahn und Ausbildung

  • § 1 Laufbahnämter
  • § 2 Ziel der Ausbildung
  • § 3 Einstellungsbehörde
  • § 4 Einstellungsvoraussetzungen
  • § 5 Ausschreibung, Bewerbung
  • § 6 Auswahlverfahren
  • § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  • § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
  • § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
  • § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
  • § 11 Ausbildungsakte
  • § 12 Schwerbehinderte Menschen
  • § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
  • § 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
  • § 15 Grundsätze der Fachstudien
  • § 16 Grundstudium
  • § 17 Hauptstudium
  • § 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
  • § 19 Praktika
  • § 20 Durchführung der Praktika
  • § 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
  • § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
  • § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
  • § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

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