(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.Studienabschnitt IGrundstudium6 Monate,
2.Praktikum IBundesamt für Verfassungsschutz6 Monate,
3.Studienabschnitt IIHauptstudium I6 Monate,
4.Praktikum II aBundesamt für Verfassungsschutz9 Monate,
5.Praktikum II bLandesbehörde für Verfassungsschutz3 Monate,
6.Studienabschnitt IIIHauptstudium II6 Monate.

Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 22 durchgeführt.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.