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Abschnitt 2 - Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

  • § 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
  • § 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
  • § 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
  • § 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
  • § 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
  • § 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
  • § 8c Ausschreibungsvolumen
  • § 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
  • § 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
  • § 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
  • § 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
  • § 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
  • § 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
  • § 13a Registrierung von KWK-Anlagen
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung - KWKG)

§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen

Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.

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