(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen, 2. Arbeitsschritte festzulegen, 3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten, 4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. Messungen durchzuführen, 6. Verbindungen herzustellen, 7. Oberflächen zu behandeln, 8. Bauteile zu planen und herzustellen sowie 9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 11 Absatz 3 schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.